Bis zum 31.12.2018. Ein ganzes Jahr haben Sie Zeit, wenn es über uns als Steuerberater geht. Allerdings sind wir zum Jahresende arg überlastet, deswegen bitten wir darum, uns die Unterlagen für die (Einkommensteuer-)Erklärung spätestens Anfang Oktober, möglichst schön früher zu geben. Da aber auch das Finanzamt zum Jahresende überlastet ist, wird eine bestimmte Anzahl von Steuererklärungen schon vorher angefordert. Es kann passieren, dass z. B. im Mai ein Brief vom Finanzamt kommt, dass Sie bis zum 16. Oktober abgeben müssen. Übrigens, ohne Steuerberater müssten Sie schon bis zum 31.5.2018 abgeben.
Was passiert bei Verspätung? Das Finanzamt kann einen Schätzungsbescheid schicken (meist mit hohen Nachzahlungen und einem Verspätungszuschlag). Es kann ein Zwangsgeld festsetzen und letztendlich sogar ein Strafverfahren einleiten. Außerdem wird die Nachzahlung (aber auch die Erstattung) verzinst: mit 0,5 % pro Monat ab dem 1.4.2019.
Soweit zu den jährlichen Steuererklärungen.
Für die Umsatzsteuer möchte das Finanzamt vorab schon jeden Monat eine Voranmeldung haben. Diese Erklärung ist bis zum 10. des Folgemonats einzureichen. Man kann gegen Hinterlegung einer Sondervorauszahlung eine Dauerfristverlängerung beantragen und hat dann jeweils einen Monat länger Zeit. Bei geringen Umsätzen möchte das Finanzamt die Voranmeldung nur vierteljährlich oder jährlich haben. Für die ersten zwei Jahre nach Geschäftsgründung müssen aber auch bei geringen Umsätzen die Voranmeldungen monatlich abgegeben werden.
Auch die Lohnsteuer ist grundsätzlich zum 10. des Folgemonats fällig, wenn Sie Mitarbeiter haben. Der Arbeitnehmer ist zwar Schuldner der Lohnsteuer; der Arbeitgeber ist aber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer seiner Mitarbeiter an das Finanzamt verantwortlich und haftet auch dafür.
Insofern bleibt uns noch zu sagen – auf eine gute Zusammenarbeit und bis bald!
Ihr Team von Erbel + Bernsen
Es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.