Streitschlichtung – das müssen Sie jetzt tun

Seit Februar 2017 müssen Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern den Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Diese Informationspflicht gilt auch für Unternehmen, die an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen.

Wenn nicht informiert wird, können kostenpflichtige Abmahnungen die Folge sein.

Wer muss informieren?

Alle Unternehmer, die Leistungen (Waren oder Dienstleistungen)  an Verbraucher anbieten und Allgemeine Geschäftsbedingungen und / oder eine Webseite verwenden. Die Informationspflicht bedeutet nicht, dass man an dem Verfahren teilnehmen muss. Einige (meist größere) Unternehmen können durch besondere Regelungen verpflichtet sein, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Welches Ziel hat das Streitbeilegungsverfahren?

Das Vertrauen der Verbraucher soll gestärkt werden und Gerichtsverfahren sollen vermieden werden. Ziel ist eine kostengünstige Einigung, bevor man Anwälte und Gerichte einschaltet.

Wie wird die Informationspflicht erfüllt?

Ein Hinweistext wird im Impressum der Website und / oder in den AGBs ergänzt, der entweder auf die Nicht-Teilnahme oder auf die Teilnahme inklusive Kontaktdaten der Schlichtungsstelle hinweist.

Der Text im Fall der Nichtteilnahme kann zum Beispiel lauten:

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sie können auch einen Blick auf unser Impressum werfen:

http://www.erbelbernsen.de/de/ueber_uns/impressum_datenschutz

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