steuerrechtliche Neuerungen 2016

Freistellungaufträge bei Banken
Ab 2016 sind Freistellungsaufträge gegenüber Banken nur noch gültig, wenn dort Ihre steuerliche Identifikationsnummer hinterlegt ist. Ohne gültigen Freistellungauftrag werden von Ihren Zinseinkünften 25 % plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Die Nummer kann Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen. Sie steht in der Regel aber auch auf dem Einkommensteuerbescheid oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Sie sollten daher unbedingt überprüfen, ob der Bank diese Daten vorliegen. Neu ist auch, dass Sie den Freistellungsauftrag Ihrer Bank noch nachträglich bis 31.1. des Folgejahres erteilen können.

Kindergeld
Ähnlich ist es beim Kindergeld. Ab Januar 2016 erhalten Sie dieses nur noch, wenn bei der Kindergeldstelle Ihre eigene Identifikationsnummer und die Ihres Kindes vorliegen. Allerdings ist die Kindergeldstelle – im Gegensatz zu den Banken – gehalten, das Kindergeld auch auszuzahlen, wenn die ID-Nummern erst im Laufe des Jahres 2016 eingereicht werden.
Aber beim Kindergeld gibt es auch eine gute Nachricht: Es steigt und zwar

– von 188,00 € auf 190,00 € für das 1. und 2. Kind

– von 194,00 € auf 196,00 € für das 3. Kind

– von 219,00 € auf 221,00 € ab dem 4. Kind

Der Kinderfreibetrag steigt entsprechend.

Alleinerziehende
Alleinerziehende bekommen jetzt einen höheren Freibetrag für das erste Kind und erstmals einen weiteren Freibetrag für das zweite Kind – diesen allerdings nur, wenn sie eine Steuererklärung einreichen.

Ehegattenunterhalt
Und auch im Bereich des Ehegattenunterhalts hält die Steueridentifikationsnummer Einzug: Ab 2016 kann der Unterhaltsleistende den gezahlten Unterhalt nur noch steuerlich geltend machen, wenn die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben ist.

Gesetzliche Frist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
Ab dem nächsten Jahr sollen sich die Abgabefristen nach dem Willen des Gesetzgebers automatisch bis zum 28.02. des sogenannten Zweitfolgejahres verlängern. Die Kehrseite hiervon ist allerdings, dass nach diesem Zeitpunkt Verspätungszuschläge automatisch festgesetzt werden, ohne dass es hier noch ein Ermessen des Finanzamts gäbe.

Automationsgestützte Bearbeitung/Risikomanagement
Die auf Dauer sicher wichtigste Änderung betrifft den „kleinen“ § 88 AO (Abgabenordnung): Steuererklärungen werden beim Finanzamt zukünftig nach sogenannten Risikofiltern automatisch in verschiedene Risikoklassen eingestuft und entsprechend intensiv bearbeitet und geprüft. Hierzu werden wir Sie im nächsten Jahr noch näher informieren.

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