Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – das gilt auch für Geschäftsbeziehungen. Deshalb beschenken gerade zur Weihnachtszeit Unternehmer ihre Geschäftspartner, Auftraggeber oder Mitarbeiter gern. Ein Zeichen der Wertschätzung. Doch lässt sich dessen Wert auch steuerlich absetzen?
Geschenke an Kunden und Geschäftspartner können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten dafür weniger als 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr betragen. Ist das Geschenk nur einen Cent teurer, kann es nicht als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Im Gegenteil: der volle Betrag wird als Entnahme aus dem Betriebsvermögen, also als private Ausgabe, angesehen. Diese muss als Gewinn versteuert werden, was natürlich nicht im Sinne des Schenkenden sein dürfte. Umgehen lässt sich diese Regelung, wenn das Geschenk vom Geschäftspartner ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit genutzt werden kann. Dann entfällt die 35-Euro-Freigrenze.

Ab einem Geschenkwert von 10,- Euro muss der Beschenkte und der Grund des Schenkens buchhalterisch erfasst werden. Damit der Beschenkte sein Präsent nicht aufwendig als Einnahme buchen und darauf Steuern zahlen muss, kann das Geschenk im Voraus mit 30% des Kaufpreises pauschal versteuert werden. In dem Fall muss die pauschale Versteuerung jedoch ausnahmslos für alle Kunden und alle Geschenke gelten. Die Höchstgrenze dabei liegt bei 10.000 Euro pro Person und Jahr. Für niedrigpreisige Geschenke, also jene mit einem Wert unter zehn Euro, wie beispielsweise Kugelschreiber, Schreibblöcke oder ähnliches, muss weder der Beschenkte noch der Schenkende extra Steuern zahlen. Diese Werbemittel gelten als Streuartikel und werden vom Fiskus nicht als geldwerter Vorteil angesehen.

Bei Präsenten für Mitarbeiter sieht es anders aus. Sie können als Betriebskosten geltend gemacht werden, solange es sich dabei um ein Sachgeschenk handelt. Ein Präsentkorb, eine Flasche Wein oder ein Blumenstrauß sind also steuerlich absetzbar. Eine Obergrenze im Preis ist dabei nicht gesetzt. Steuerfrei bleibt das Ganze für den Beschenkten, wenn der Preis (inklusive Mehrwertsteuer) unter 60 Euro liegt.

Geschenke, die teurer sind, muss der Arbeitnehmer komplett als Arbeitslohn versteuern. Dabei fallen auch entsprechende Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Immer steuerpflichtig hingegen sind Zuwendungen, die als Geldgeschenke gemacht werden – egal welcher Betrag gezahlt wird. Auch hier kann – um die Mitarbeiter zu entlasten – die Steuer im Vorfeld pauschal vom schenkenden Unternehmen übernommen werden.

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