Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse (KSK) – immer noch eine Unbekannte?

Jedes Unternehmen, das Honorare an Künstler oder Publizisten zahlt, muss grundsätzlich eine Abgabe in Höhe von derzeit 5,2 % an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Hierzu muss jedes betroffene Unternehmen jährlich bis zum 31.03. eine Abgabemeldung erstellen und an die KSK senden.

Sie haben das nicht gewusst?

Damit stehen Sie nicht alleine da: Es gibt immer noch viele Unternehmen, die noch nie entsprechende Honorare an die KSK gemeldet haben. So viele, dass die KSK seit einigen Jahren rund 200.000 von ihnen pro Jahr anschreibt und zur Abgabe einer Meldung auffordert. Dieses Vorgehen war in der Vergangenheit so erfolgreich (es brachte der KSK allein im ersten Jahr durchschnittlich 13 Millionen Euro Mehreinnahmen), dass mittlerweile nahezu alle Unternehmen zur Abgabe der KSK-Meldung aufgefordert werden. Wer einmal aufgefordert wurde, bleibt im Visier und muss jedes Jahr eine Meldung abgeben – unter Umständen auch für die zurückliegenden fünf Jahre. Für eine zu niedrige oder gar nicht abgegebene Meldung drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

Und es ist ganz einfach, KSK-abgabepflichtig zu werden.

Ein Beispiel: Sie lassen für Ihr Unternehmen einen neuen Webauftritt erstellen. Beauftragte Künstler im Sinne der KSK sind dabei, u. a. der Webdesigner, der Fotograf und der Texter. Lassen Sie auch noch Ihr Briefpapier neu gestalten, ist auch dies abgabepflichtig. Aber auch das Honorar des mit dem Umbau Ihrer Büroräume beauftragten Architekten kann hierunter fallen. Welche Leistungen genau abgabepflichtig sind und welche nicht, ist nicht immer leicht zu erkennen. Auch ist der Leistungserbringer nicht verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistung KSK-pflichtig sein könnte. Bei einer Aufforderung zur Abgabe der Meldung bleibt Ihnen daher nur, alle in Frage kommenden Leistungen einzeln auf ihre KSK-Pflicht hin zu überprüfen. Selbstverständlich ist Erbel & Bernsen hierbei gern behilflich.

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